1.- AUSGEWÄHLTE PROBLEME BEI DEUTSCH- SPANISCHEN NACHLÄSSEN
2.- DIE NEUE ERBSCHAFTSTEUER DER BALEAREN
3.-DIE NEUE VERMÖGENSTEUER DER BALEAREN
Vortrags- und Diskussionsveranstaltung
4. Oktober 2024
Rechtsanwältin und Abogada
Dr. Sabine Hellwege
Osnabrück – Palma de Mallorca
1.- AUSGEWÄHLTE PROBLEME BEI DEUTSCH-SPANISCHEN NACHLÄSSEN
Die Europäische Erbrechtsverordnung
Inkrafttreten: 16. August 2012
Aber: Anwendbarkeit der Vorschriften erst auf die Rechtsnachfolge von Personen, die ab dem 17. August 2015 verstorben sind
Rechtsnachfolge
- Wer wird Erbe?
- Welche Anteile erwirbt der Erbe?
- Erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten?
NICHT erfasst sind z.B. das Steuerrecht (z.B. das Erbschaftsteuerrecht), das eheliche Güterrecht, das Sachenrecht
Zweck: Vereinheitlichung und Vereinfachung der Nachlassabwicklung
Inhalt der EuErbVO
- Einheitliche Zuständigkeitsregelungen
- Einheitliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Erbstatuts
- Europäisches Nachlasszeugnis
- Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Nachlassangelegenheiten
Einheitliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Erbstatuts
Welches Erbrecht gilt ?
Allgemeiner Anknüpfungspunkt – der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes – die Staatsangehörigkeit ist unerheblich.
Beispiel: Die Eheleute A und B, beide deutsche Staatsangehörige, leben mit ihren drei Kindern in Spanien. Der A verstirbt in Spanien. Ein Testament wurde nicht errichtet.
Auf die Rechtsnachfolge des A findet spanisches Erbrecht Anwendung.
Aber: Rückkehr zum Staatsangehörigkeitsprinzip durch ausdrückliche Rechtswahl in einer letztwilligen Verfügung.
Es kann nur das eigene Heimatrecht gewählt werden.
A hätte für die Rechtsnachfolge die Anwendung des deutschen Rechts wählen können.
Einheitliche Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Erbstatuts
Zentraler Begriff: der gewöhnliche Aufenthalt
EuErbVO definiert den Begriff nicht- Erwägungsgründe
„Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tode und zum Zeitpunkt seines Todes“ (EG 23)
- Objektive Kriterien
- Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes – Umstände und Gründe (EG 23)
- Lebensmittelpunkt (Familie/soziale Bindungen- EG 24)
- Wo befinden sich die meisten Vermögensgegenstände? (EG 24)
- Offensichtlich engere Bindung zu dem anderen Staat (EG 25)
- Subjektive KriterienAufenthalts- und Bleibewille Erforderlich ist der Wille, den Ort als Lebensmittelpunkt zu wählen
und auch dort bleiben zu wollen- Bleibewille bei sog. „ Mallorca-Rentnern“ ?
- Bleibewille bei pflegebedürftigen Personen in span. Pflegeheimen?
Beispiel: Die Eheleute A und B haben im Ausgangsfall vor ihrem Wegzug nach Spanien in Deutschland im Jahre 2010 ein gemeinschaftliches Testament errichtet.
Sie setzen sich gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Der A verstirbt am 17. August 2015 in Spanien.
Welches Erbrecht gilt ?
Besonderheit: Das Testament wurde vor dem 17. August 2015 errichtet und der Erbfall ist am 17. August 2015 eingetreten.
Bestandsschutz nach Art. 83 Abs. 3 EuErbVO?
Gilt für letztwillige Verfügungen, die vor dem 17 August 2015 errichtet worden sind und für Erbfälle, die ab dem 17 August 2015 eingetreten sind.
Die Verfügungen sind zulässig, sowie formell und materiell wirksam, wenn sie u a die Voraussetzungen des Kapitels III EuErbVO erfüllt.
Testamente/Erbverträge: Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem der Erblasser/Vertragsparteien seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte/hatten, als er das (gemeinschaftliche)Testament/Erbvertrag errichtete oder der Erbvertrag geschlossen wurde.
A und B hatten zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so dass das Testament wirksam ist.
Abwandlung: Die Eheleute A und B haben im Ausgangsfall vor ihrem Wegzug nach Spanien in Deutschland im Jahre 2010 ein gemeinschaftliches Testament errichtet.
Sie setzen sich gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein Der A verstirbt am 17 August 2015 in Spanien. Die B ist Spanierin
Nach allgemeinem span. Erbrecht sind gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge unzulässig.
Die Verfügung ist gem Art 83 Abs 3 EuErbVO zulässig, sowie formell und materiell wirksam, wenn die Testierenden zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Dies ist hier der Fall.
Rechtswahlfiktion, Art. 83 Abs. 4 EuErbVO
Beispiel: Der in Deutschland lebende Spanier hat vor dem 17. August 2015 ein Testament in Spanien errichtet.
Er verstirbt im Jahre 2023. Dieses Testament hat er nach dem Recht errichtet, welches er hätte wählen können, nämlich das spanische Recht.
In diesem Falle wird davon ausgegangen, dass das spanische Erbrecht auf die Rechtsnachfolge Anwendung findet.
Konkludente Rechtswahl, Art. 21 Abs.2 EuErbVO
Beispiel: Umzug nach Mallorca verbunden mit der Absicht, dort dauerhaft zu lebe. Unmittelbar nach dem Umzug tritt der Erbfall ein.
Bedingt durch den kurzen Aufenthalt vor dem Ableben, sind die sozialen und kulturellen Verbindungen zum Herkunftsland noch gegeben,
so dass von einer engeren Bindung zum Herkunftsland ausgegangen werden kann und somit das Recht des Herkunftslandes als das auf die Rechtsnachfolge anwendbare Recht anzusehen ist.
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)
Beispiel: Die Eheleute A und B sind deutsche Staatsangehörige. Sie bewohnen seit Juli 2001 auf Mallorca eine gemeinsame Wohnung.
Die A ist auf Mallorca berufstätig, der B ist Rentner und fliegt mehrfach im Jahr nach Deutschland. Im August 2001 errichten beide ein gemeinschaftliches Testament,
in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Der B stirbt im Januar 2016.
ENZ oder Erbschein?
Internationale Zuständigkeit: Das ENZ wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Ausstellungsbehörden zuständig sind.
Grundsatz: Zuständig ist die Behörde i.S.d. EuErbVO des Mitgliedstaates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte,
es sei denn er hat eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechtes getroffen.
- Variante 1: Der B hatte zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca.
Eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts hat er nicht getroffen.
Spanien ist für die Ausstellung des ENZ international zuständig.
Kann A wählen und in Deutschland die Ausstellung eines Erbscheins beantragen?
Internationale Zuständigkeit: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich ebenfalls nach Art. 4 EuErbVO.
Zuständig sind die deutschen Gerichte, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (EuGH-Urteil v. 21.6.2018-Rechtssache Oberle (RS C-20/17).
Da B seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt auf Mallorca hatte, wären die deutschen Gerichte international nicht zuständig.
Die A müsste daher auf Mallorca ein ENZ beantragen. Sie kann nicht wahlweise einen Erbschein in Deutschland beantragen.
- Variante 2: Der B hatte zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Demnach ist Deutschland und nicht Spanien für die Ausstellung des ENZ international zuständig. Zugleich ist Deutschland international zuständig für die Erteilung eines Erbscheins.
Die A hat daher ein Wahlrecht, weil die EuErbVO beide Nachweismodalitäten der Erbenstellung zulässt.
2.- DIE NEUE ERBSCHAFTSTEUER DER BALEAREN
Einführung des Katasterreferenzwertes: Gilt ab dem 1. 1. 2022.
- Der Katasterreferenzwert gilt für Erbfälle und Schenkungen sowie entgeltliche Immobilientransaktionen, die ab dem 1. 1. 2022 eintreten oder vorgenommen werden.
- Ermittlung des Katasterreferenzwertes nach dem Gesetz zum Immobilienkataster: Feststellung eines Durchschnittswertes basierend auf Kaufpreisen,
die in allen notariellen Urkunden aufgenommen worden sind. - Hat die Generaldirektion des Katasters einen Katasterreferenzwert festgesetzt bzw. bescheinigt, gilt er als Mindestwert.
Liegt kein Katasterreferenzwert vor, gilt der von den Beteiligten angegebene Wert oder der Marktwert, falls dieser höher ist.
Einführung von Vergünstigungen bei Erwerb von Todes wegen in das bal. Gesetzesdekret 1/2014 vom 6.6.2014,
durch bal. Gesetzesdekret 4/2023 v. 18.7.2023, modifiziert d. bal. Gesetz 11/2023 v. 23.11.2023
100% für Erwerber der Steuerklasse I und II: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Ehegatte
50% für Erwerber der Steuerklasse III: Geschwister, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen
25% für Erwerber der Steuerklasse III, wenn diese mit Abkömmlingen konkurrieren
Die Vergünstigungen gelten sowohl bei unbeschränkter als auch bei beschränkter Steuerpflicht.
Die Vergünstigungen gelten für die Erwerbe von Todes wegen und für Nachfolgevereinbarungen (Erbverträge-pactos sucesorios), nach bal. Erbrecht und auch für Verträge,
die nach ausländischem Erbrecht geschlossen werden.
Die Vergünstigungen gelten für Schenkungen, verbunden mit einer Nachfolgevereinbarung unter Verzicht auf den Pflichtteil.
Bei Erwerb von Todes wegen gelten die Vergünstigungen, wenn der Erbfall ab dem 18.7.2023 eingetreten ist.
Bei Nachfolgevereinbarungen und Schenkungen mit Nachfolgevereinbarung bei Vertragsabschlüssen ab dem 18.7.2023.
Die Erbschaftsteuer bei Erwerb von Todes wegen
Beispiel: Der in Spanien nicht ansässige A erwirbt 2012 eine Immobilie auf den Balearen für 500.000,00 Euro. Er verstirbt im September 2023.
Alleinerbe ist sein in Spanien nicht ansässiger Sohn B. Nach Schätzungen des B ist die Immobilie 2 Mio. Euro wert. Der Katasterreferenzwert beträgt 1 Mio. Euro.
- Anschaffungswert: 500.000,00 Euro
- Immobilienwert nach Schätzung des B: 2 Mio. Euro
- Katasterreferenzwert: 1 Mio. Euro
Die Erbschaftsteuer des B | |
Bemessungsgrundlage + 3% Hausrat: | 2.060.000,00 € |
./. Freibetrag | 25.000,00 € |
Steuerpflichtiger Erwerb | 2.035.000,00 € |
Vorl. Steuerschuld -Tarife | 146.250,00 € |
X 1 Multiplikationskoeffizient
(Steuerklasse I/kein Vorvermögen) |
|
Steuerschuld | 146.250,00 € |
Keine Vergünstigung, wenn der Wert den Katasterreferenzwert um mehr als 20% übersteigt. |
Die Erbschaftsteuer des B | |
Bemessungsgrundlage + 3% Hausrat: | 1.030.000,00 € |
./. Freibetrag | 25.000,00 € |
Steuerpflichtiger Erwerb | 1.005.000,00 € |
Vorl. Steuerschuld -Tarife | 31.550,00 € |
X 1 Multiplikationskoeffizient
(Steuerklasse I/kein Vorvermögen) |
|
Steuerschuld | 31.550,00 € |
Vergünstigung 100% | 0,00 € |
Die Immobilienübertragung durch Schenkung mit vorweggenommener Erbfolge- Balearische Inseln
- In Spanien/Balearische Inseln ansässige ausländische natürliche Personen
Anwendung des Gesetzes zur vertraglichen Nachfolgevereinbarung der Balearischen Inseln, gültig seit dem 17.1.2023.
Nachfolgevereinbarung(pacto sucesorio): Schenkungsvertrag verbunden mit Pflichtteilsverzicht, beschränkt auf das spanische Vermögen (donación con definición de legítima).
- Die mall. Gebietszugehörigkeit wird durch den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ersetzt.
- Der Vorgang unterliegt ausschließlich der Erbschaftsteuer. Keine Einkommensteuerpflicht auf den Übertragungsgewinn.
- In Spanien/Balearische Inseln nicht ansässige ausländische natürliche Personen
Soweit das anzuwendende Nachfolgerecht Nachlassvereinbarungen zulässt (z.B. Erbverträge) kann ebenfalls ein Schenkungsvertrag verbunden mit einem konkreten Pflichtteilsverzicht auf spanische Vermögensgegenstände geschlossen werden.
- Der Vorgang unterliegt ausschließlich der Erbschaftsteuer. Keine Einkommensteuerpflicht auf den Übertragungsgewinn.
3.- DIE NEUE VERMÖGENSTEUER DER BALEAREN
- Erhöhung der steuerlichen Belastung: Seit dem 1.1.2022 Erhöhung der Steuerbelastung durch Einführung des Katasterreferenzwertes als Vergleichswert
zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage. - Erhöhung durch Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten: verbindliche Auskunft der Generaldirektion für Steuersachen DGT-V2120-21 v. 15.7.2021.
- Erhöhung des staatlichen Steuertarifes mit Wirkung ab dem 01.01.2021 für Nettovermögenswerte ab rd. 10,6 Mio. Euro von 2,5 % auf 3,5 %.
- Einführung eines neuen Besteuerungsgegenstandes: Seit dem 29.12.2022 unterliegt Immobilienvermögen,
das direkt oder indirekt mindestens zu 50 % von ausländischen Gesellschaften gehalten wird, der Vermögensteuer. - Einführung einer Steuerbefreiung von 3 Mio. Euro: Gilt seit dem 1.1.2024 für ansässige und nicht ansässige natürliche Personen.
Die Vermögensteuer als jährlich anfallende Steuer – Bedeutung des Katasterreferenzwertes
Maßgeblich für die Bestimmung der Berechnung der Vermögensteuer ist der höhere der nachstehenden drei Werte:
- Katasterwert
- Kaufpreis
- Der im Rahmen einer anderen Steuer von der Finanzbehörde festgestellte Wert, z.B. im Rahmen der Festsetzung einer Erbschaft- oder Schenkungsteuer
indirekt seit 2022 also der Katasterreferenzwert.
Beispiel: Der nichtansässige A kauft auf den Balearen eine Immobilie für 10. Mio. Euro. Er schließt einen Darlehensvertrag zur Teilfinanzierung des Kaufpreises und der Nebenkosten.
Der Katasterwert beträgt 2 Mio. Euro, der v.d. Behörde im Rahmen einer ErbSt. festgesetzte Wert beläuft sich auf 9 Mio. Euro.
Maßgeblich ist der höhere der nachstehenden drei Werte:
- Katasterwert: 2 Mio. Euro
- Kaufpreis: 10 Mio. Euro (NK 10 %).
- Der Wert von der Finanzbehörde im Rahmen einer anderen Steuer festgestellte Wert. Vorliegend 9 Mio. Euro als Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.
Die Vermögensteuer als jährlich anfallende Steuer – ab 1.1.2024
Vermögensteuer-balearisches Vermögensteuergesetz | |
Bemessungsgrundlage | |
Kaufpreis zzgl. Erwerbskosten | 11.000.000,00 € |
./.Darlehen | 3.000.000,00 € |
8.000.000,00 € | |
Bereinigte Bemessungsgrundlage | |
./. Steuerbefreiung | 3.000.000,00 € |
5.000.000,00 € | |
Bal. Tarife | |
Bis 2.727.479,00 € | 36.543,30 € |
Diff. Zu 5 Mio € | |
2.272.521,00 € x 2,35% | 53.404,24 € |
89.947,54 € | |
./. Vergünstigungen | 0,00 € |
Vermögensteuer | 89.947,54 € |
Die Solidaritätssteuer
- Anwendbar seit dem 29.12.2022. Gilt für die Jahre 2022 und 2023. Verlängerung durch Gesetz v. 29.12.2023.
- Zentralstaatliche Steuer. Keine Abweichungen d.d. Autonomen Regionen möglich.
- Die Solidaritätssteuer besteuert das um die abzugsfähigen Belastungen bzw. Verbindlichkeiten reduzierte Nettovermögen von natürlichen Personen.
- Sie besteuert besonders hohe Vermögen, ab einem Nettovermögenswert von über 3 Millionen Euro.
Die Steuerbefreiung der ersten 700.000,00 Euro pro steuerpflichtige Person gilt für in Spanien ansässige und nicht ansässige natürliche Personen. - Sie ergänzt die Vermögensteuer. Anrechnung der Vermögensteuer möglich.
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